Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH, welche die nachfolgenden Geschäftsbedingungen ergänzen oder ändern, sind nur gültig, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Angebote der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH beziehen sich auf die uns bekannten Anforderungen bezüglich der spezifizierten Mengen, der Materialbeschaffenheit, Messtoleranzen und Herstellerbedingungen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind nur annähernd. Sie begründen daher weder eine Beschaffen-heitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und
Lieferungsgegenstandes nicht relevant.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH an den Kunden aufgrund der Bestellung des Kunden zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (E-Mail) geschehen kann.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehend sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen verzögert wird, welche die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH nicht zu vertreten hat.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäß bezahlt werden, wird nach vergeblicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung unter Einhaltung einer angemessenen Frist vom Fälligkeitstag an ein Verzugszins von 7 % p. a. in Rechnung gestellt.
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Die Vereinbarung von Liefer- und Leistungsterminen oder Liefer- und Leistungsfristen bedarf der Schriftform, auch wenn die Termine bzw. Fristen als unverbindlich bezeichnet wurden. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unbrauchbar.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 5 Gewährleistung
Beanstandungen und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH schriftlich zu melden. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit eine solche überhaupt besteht.
Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Gegenstände nach einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gewährt die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH dem Kunden die Garantie für Produkte nur gemäß Herstellergarantie, soweit sie diese beim Hersteller einfordern kann.
Garantien im Rechtssinne sind von der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten und als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bezeichnet sind.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäße Arbeiten am Liefer- oder Leistungsgegenstand durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe in/oder Reparaturen an Liefer- oder Leistungsgegenständen ohne ausdrückliche Absprache mit der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH vornimmt.
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
§ 6 Gesamthaftung, Herstellergarantie
Eine weitergehende Haftung als in Ziffer 5 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtver-letzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit der vereinbarten Lieferung oder Leistung üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 1 gilt auch, wenn und soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH ist nicht technischer Hersteller der von ihr gelieferten Produkte. Die Gesellschaft übernimmt daher keinerlei Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien (Produkt- und Leistungsgarantien). Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien sind ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Von der Gesellschaft erteilte schriftliche Garantiezusagen bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH behält sich das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurück-zufordern. Dieses Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die Gesellschaft dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Gesellschaft ist nach Erhalt des gelieferten Gegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungs-arbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Elektro-Weidenbach GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese entsprechende Abwehrmaßnahmen ergreifen kann.
§ 8 Schlussbestimmungen
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Fa. Elektro-Weidenbach GmbH gilt das Recht am Sitz der Gesellschaft.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich der Sitz der Gesellschaft.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbeziehungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.